Leitsatz Kanzlei Woicke
Leitsatz Kanzlei Woicke
Selbst wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (hier: Vogelschlag), muss Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass Annullierung oder große Verspätung unvermeidbar war.
Leitsatz Kanzlei Woicke
Zu Darlegungslast einer Fluggesellschaft, die sich auf außergewöhnliche Umstände berufen möchte.
Erstattung der Kosten für eine Ersatzbeförderung nach nationalem Recht.
Ausgleichszahlung auch bei lediglich verspäteten Flügen.
Zu technischen Defekten als außergewöhnlichem Umstand.
Kehrt ein Flugzeug zum Ausgangsflughafen zurück, kann sich das Luftfahrtunternehmen nicht darauf berufen, dass die Maschine pünktlich gestartet ist.
Leitsatz Kanzlei Woicke
Zum Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei lediglich verspäteten Flügen, insbesondere bei verpasstem Anschlussflug mit anderer Fluggesellschaft.
Schadensersatz bei Nichtbeförderung
Ein technischer Defekt duch Vogelschlag stellt keine höhere Gewalt dar, da ein betrieblicher Zusammenhang besteht.